Allgemeine Geschäftsbedingungen für Photographen
I. Geltung der Geschäftsbedingungen
1. Diese AGB gelten ab 01/2023 . Alle früheren AGB verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Photographen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
3. Hat der Auftraggeber dem Photographen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch- technischen Gestaltung ausgeschlossen.
4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt.
Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Photograph ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Nutzungsrecht
1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang.
Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
2. Die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Photographen.
Das gilt auch fur die Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage.
Der Photograph ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.
3. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig.
Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Photographen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler Retusche.
4. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Photograph als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
5. Ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte bleibt der Photograph berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.
6. Die Negative, Originaldateien und Raw Dateien verbleiben beim Photographen. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
III. Honorar und Nebenkosten
1. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Photograph nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Photograph auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
2. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Photographen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Spesen, Requisiten Reisen, Übernachtungen, Studiomieten etc.).
Gesondert zu erstatten sind auch die Kosten, die dem Photographen durch besonders aufwendige Bilder (z.B. Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. aufwendige Lichtanlagen, Hebebühne) entstehen.
3. Das Produktionshonorar und fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig.
Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Photograph Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
4. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Photographen angefallen sind.
5. Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.
IV. Haftung und Schadensersatz
1. Der Photograph haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen.
Davon ausgenommen sind Schaden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Photograph auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
Sollte aufgrund von Umständen, die der Photograph oder seine Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben, zB. Krankheit, Verkehrsstörungen, kann für daraus resultierende Schäden keine Haftung übernommen werden.
Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Photograph – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Vom Auftraggeber übergebene ̈ Vorlagen oder Gegenstände müssen gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein.
2. Der Photograph übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
3. Der Photograph ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
4. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Photographen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Photographen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Photographen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Der Photograph haftet nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Lichtbildern.
Für Schäden, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet der Photograph keinen Ersatz.
Er haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben.
Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art auftreten die aus einer digitalen Datei erstellt wurden.
Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
6. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen schriftlich beim Photographen zu machen. Danach gelten die Lichtbilder als mangelfrei angenommen.
8. Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten.
Der Photograph ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale.
Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Photographen vorbehalten.
9. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Photograph berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500€ pro Bild und Einzelfall.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
10. Locationsuche/ Locationvermittlung
Auftretende Mängel, die auf die Ablehnung einer von Wildthurn Photography vorgeschlagenen Maßnahme durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Benötigt Wildthurn Photography zur Durchführung des Auftrags die Hilfe Dritter, haftet Wildthurn Photography nur für eigene Vermittlungs-und Organisationsfehler. Die Haftung für fahrlässiges, grob fahrlässiges, schuldhaftes Handeln Dritter ist seitens Wildthurn Photography ausgeschlossen. Wird Wildthurn Photography mit der Locationsuche beauftragt, führt Wildthurn Photography diese jedoch ohne Übernahme einer Erfolgsgarantie aus. Wildthurn Photography haftet nicht bei Produktionsbeeinträchtigungen, -verzögerungen oder -ausfällen infolge höherer Gewalt. Stornierungen/Fehlbuchungen von eingeschalteten Unternehmen, Fehler und Versäumnisse eingeschalteter Dritter und für entzogene Genehmigungen sind ausgeschlossen.
Die Haftungs-und Versicherungspflicht für solche Fälle obliegt dem Auftraggeber.
11. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Photographen Ziffer (II. 4) oder wird der Name des Photographen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft Ziffer (VIII. 3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Photographen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
V. Nebenpflichten und Schutzrechte Dritter
1. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Photographen bestätigt worden sind.
Der Photograph haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Photographen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs‐ und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen.
Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Photograph berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstande auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport-‐ und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Sofern die aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen urheberrechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der Urheber einzuholen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Nutzung der Bilder durch den Photographen Ziffer (II. 5) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Photograph Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
5. Für den Fall, dass an den aufzunehmenden Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen sonstige Schutzrechte Dritter bestehen, ist Ziffer (V. 4) analog anzuwenden.
6. Der Auftraggeber hat den Photographen von allen Ansprüchen freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß Ziffer (V. 4) oder (V. 5) resultieren.
Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
7. Ist der Auftraggeber selbst Urheber der aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen, hat er die Nutzung der Bilder durch den Photographen Ziffer (II. 5) ebenso zu dulden wie eine Nutzung durch Dritte, denen der Photograph Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen zustehen.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Kommt ein Aufnahmetermin aus Gründen nicht zustande, die vom Photographen nicht zu vertreten sind, dann hat der Photograph das Recht, die Anzahlung als Ausfallhonorar einzubehalten. Kommt es seitens des Auftraggebers zu einer kurzfristigen Absage, in den letzten zwei Wochen vor Produktionstermin, so behält sich der Photograph vor, eine Zahlung von 50% der vereinbarten Gesamtsumme zu verlangen, bzw. 75 % in den letzten 7 Tagen vor Produktionstermin.
2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Photograph eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
3. Können die Aufnahmen aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit, Todesfall o. ä. nicht gemacht werden, kann der Photograph vom Auftrag zurücktreten. Sollte dieses eintreffen, ist der Photograph bemüht eine/n Ersatzphotographin/en zu bekommen, kann hierfür aber keine Garantie übernehmen.
Der Auftraggeber verzichtet auf Schadensersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Mehrkosten auf den Photographen.
VII. Anforderung von Archivbildern
1. Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Photographen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Photographen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.
2. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen.
Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Photographen.
3. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Photograph vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs – zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.
4. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Photograph eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
5. Wird die in VII.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoges Bildmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Photographen neben den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen.
Die Blockierungsgebühr betragt 1,50 € pro Tag und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer höchstens der Betrag gefordert werden kann, der in Ziffer (IV. 8) (Satz 1) der Geschäftsbedingungen als Schadenspauschale für den Verlust des Bildes vorgesehen ist.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Photographen durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockierungsgebühr.
VIII. Digitale Bildbearbeitung
1. Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden.
Die Speicherung der Bilddaten in Online- Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Photographen und dem Auftraggeber.
3. Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Photographen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden.
Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Photograph jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Photographen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Photographen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
IX. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert
werden. Der Photograph verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
X Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und Gerichtsstand sind der Sitz des Photographen.
3. Sollten Klauseln aus diesem Vertrag unwirksam sein oder werden, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt wird. Die unwirksame Klausel wird soweit dies möglich ist durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten Inhalt in rechtlich zulässiger Weise entspricht.